Die Auswirkungen der Coronavirus (COVID-19)- Epidemie auf die Verträge von Unternehmern

a) Laufende Verträge

Es stellt sich die Frage, wenn Sie als Unternehmer Ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Ihren Geschäftspartnern infolge des Coronavirus (COVID-19) im Sinne einer höheren Gewalt nicht gehörig erfüllen oder gar nicht mehr erfüllen können, wie sich die Rechtslage gestaltet.

Der Gesetzgeber hat den Begriff der „höheren Gewalt" nicht ausdrücklich definiert. Das OR enthält wenige Bestimmungen, die im Falle höherer Gewalt zur Kündigung des jeweiligen Vertrages führen können. Der Begriff „höhere Gewalt" wird aber von der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung anerkannt. Entsprechend ist es nach schweizerischem Recht zulässig und verbreitet, dass die Vertragsparteien die Rechtsfolgen von höherer Gewalt individuell vertraglich regeln. So enthalten Verträge oft Klauseln, welche die Haftung begrenzen oder den Parteien die Möglichkeit geben, den Vertrag bei „höherer Gewalt" ausserordentlich zu kündigen.

Allgemein wird höhere Gewalt als unvorhersehbare und unvermeidbares Ereignis, welches ausserhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegt und durch unvermeidbare Gewalt von aussen verursacht wird, definiert.

Wir empfehlen Ihnen in einem ersten Schritt, die Regelungen der laufenden Verträge zu prüfen. Die aktuelle Epidemie mit den daraus resultierenden immer weiter gehenden Einschränkungen kann unter Umständen unter die Definition der „höheren Gewalt" fallen. Die setzt voraus, dass die Einschränkung als unvorhersehbar gilt.

Enthalten Ihre Verträge keine Regelung zur höheren Gewalt, so ist zu unterscheiden, ob die Epidemie die Vertragserfüllung dauerhaft oder vorübergehend verunmöglicht. Im Falle einer vorübergehenden Unmöglichkeit liegt ein Verzug vor, welcher die anwendbaren gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen nach sich zieht. Bei einer dauerhaften (objektiven) Unmöglichkeit der Leistung oder Lieferung gelten die vertraglichen Verpflichtungen beidseitig als erloschen. Hier ist gemäss Lehre und Rechtsprechung unklar, ob eine vollständige Rückerstattung fällig wird oder ob eine Rückerstattung nur in dem Umfang erfolgen muss, in dem der Betroffene noch bereichert ist.

Schadenersatzansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung bei Verträgen, deren Ursache in einer Epidemie liegt, dürften in der Regel wegen höherer Gewalt kaum einklagbar sein. Mangels gesetzlicher oder vertraglicher Regelung ist es daher im Falle einer objektiven Unmöglichkeit angezeigt, mit dem Vertragspartner direkt Kontakt aufzunehmen und eine (aussergerichtliche) Lösung zu suchen. Dies ist auch im Hinblick auf obliegende Schadenminderungspflichten zu empfehlen.

b) Neue Verträge

Wenn Sie im Coronavirus-Kontext Verträge neu abschliessen, so müssen Sie bedanken, dass die derzeitige Pandemie- bzw. Ausnahmesituation und die allfälligen Auswirkungen als bekannt und voraussehbar gelten.

Nehmen Sie als Unternehmer Aufträge an und bestätigen im Wissen, dass die Produktion möglicherweise eingestellt oder eingeschränkt werden muss, die Produktion und Lieferung nicht rechtzeitig erfolgen kann, haften Sie als Unternehmer für die nicht vertragsgemässe Erfüllung.

Wir empfehlen Ihnen, die möglichen Folgen betreffend Leistungs- und Lieferstörungen, welche auf den Coronavirus (COVID-19) bzw. der Epidemie zurückgehen, ausdrücklich vertraglich zu regeln.

Wir beraten und unterstützen Unternehmen, welche Verträge auf die Coronavirus (COVID-19)-Problematik prüfen möchten.

Kontakt: Alexander Pfeiffer, MLaw, Rechtsanwalt

zurück zur Übersicht