Böse Überraschung bei der Nutzung eines im Ausland immatrikulierten Fahrzeuges durch eine in der Schweiz wohnhafte Person

Eine alltägliche Situation: Sie leihen sich von einem Freund oder einer Bekannten einen Personenwagen für eine kurze Fahrt in der Schweiz. Werden Sie dabei von der Polizei angehalten, so ist jedoch entscheidend, ob dieses Fahrzeug auch in der Schweiz immatrikuliert ist oder nicht. Ist dies nicht der Fall, sondern das Fahrzeug ist beispielsweise in Deutschland oder Frankreich eingetragen, so haben Sie sich mit dem Lenken dieses Fahrzeuges einem Zollvergehen, konkret einer Zollhinterziehung schuldig gemacht. Dies hat weitreichende Konsequenzen: Gemäss Art. 7 des Zollgesetzes (ZG; SR 631.0) und Art. 52 des MWST-Gesetzes (MWSTG;SR 641.20) sind grundsätzlich alle Waren (inkl. Fahrzeuge) zur Einfuhr zu veranlagen (verzollen und versteuern). Bei Fahrzeugen fällt zudem noch die Automobilsteuer an (Art. 7 und 12 des Automobilsteuergesetzes [AStG; SR 641.51]). Wird ein ausländisches Fahrzeug in der Schweiz durch eine in der Schweiz wohnhafte Person verwendet, sind die Einfuhrabgaben des betroffenen Fahrzeugs gemäss dem Grundsatz geschuldet, unabhängig davon, wie lange dieses verwendet wurde. So können diese Abgaben schon bei einer kurzen Testfahrt des neuen Fahrzeuges des Freundes oder sogar beim Umparkieren fällig werden.

Bei einem Fahrzeug mit einem Wert von CHF 70'000.00 und einem Gewicht von 1'200.00 kg können beispielsweise Zollgebühren von CHF 1'440.00 (CHF 120.00 pro 100 kg) sowie 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 5'390.00) und 4% Fahrzeugsteuer (CHF 2'800.00) und damit insgesamt CHF 9'630.00 anfallen. Die Einleitung eines Strafverfahrens mit allfälliger Busse gemäss Art. 117 ff. ZG wegen nicht Anmeldung von Waren bleibt vorbehalten. Die Busse kann dabei bis das Fünffache des hinterzogenen Zollabgabenbetrages betragen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen in einer rechtlichen Grundlage vorgesehen sein. Art. 35 der Zollverordnung (ZV; SR 631.01) regelt den eigenen Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln. Die Fälle, in welchen eine in der Schweiz wohnhafte Person ein ausländisches Fahrzeug für seinen eigenen Gebrauch verwenden kann, ohne die Einfuhrabgaben definitiv entrichten zu müssen, sind im Absatz 2 dieses Artikels erwähnt. In diesen Fällen muss jedoch in jedem Fall vor dem Gebrauch eine Bewilligung eingeholt werden. Ansonsten handelt es sich ebenfalls um eine Zollhinterziehung. Die ebenfalls erlaubte Verwendung von gemieteten ausländischen Beförderungsmittel ist im Art. 36 ZV geregelt.

Daraus folgern folgende Grundsätze: Ein Fahrzeug darf im Staat, in dem es immatrikuliert ist, immer gefahren werden. Ein Fahrzeug darf (ohne vorgängig am Zoll eingeholte Bewilligung) nur dann in einem anderen Staat gefahren werden, wenn der Fahrer den Wohnsitz im gleichen Land hat, wie das Fahrzeug immatrikuliert ist. 

lic. iur. Stefan Fierz, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht

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