Aufgepasst mit Inhaberaktien

Ausgangslage

Am 1. November 2019 ist das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) in Kraft getreten. Daraus ergibt sich für Verwaltungsräte in Gesellschaften mit Inhaberaktien, Inhaberaktionäre, sowie Kreditgeber, deren Ansprüche mit Inhaberaktien gesichert sind, Handlungsbedarf.

Grundsatz: Abschaffung der Inhaberaktie

Die Inhaberaktie wird abgeschafft. Das heisst die Neuausgabe von Inhaberaktien ist seit dem 1. November 2019 nicht mehr zulässig. Ausnahme: wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktie als Bucheffekten ausgestaltet sind, so sind Inhaberaktien noch zulässig.

Umwandlungspflicht bis 1. Mai 2021 (Stichtag)

Gesellschaften mit Inhaberaktien müssen die notwendigen Beschlüsse fassen um Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln. Dies hat bis spätestens 1. Mai 2021 zu erfolgen. Ab diesem Datum werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Das Handelsregisteramt wird danach keine Eintragungen mehr vornehmen, bis die Statuten bereinigt und angepasst worden sind.

Ausnahmsweise ist ein Aktionariat mit Inhaberaktien auch zukünftig zulässig, dies wenn die Gesellschaft börsenkotiert ist oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. Eine Gesellschaft mit Inhaberaktien muss jedoch ebenfalls bis zum 1. Mai 2021 im Handelsregister eintragen lassen, ob sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder ihre Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.

Meldepflichten

Nach der Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien trägt die Gesellschaft die Aktionäre in das Aktienbuch ein. Dies gilt jedoch nur für diejenigen Aktionäre, die ihre Meldepflicht gemäss Art. 697i OR erfüllt haben. Gemäss Art. 697i OR muss jede Person, die Inhaberaktien einer Gesellschaft erwirbt, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, den Erwerb, seinen Vor- und Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse innert Monatsfrist der Gesellschaft melden. Die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre, die der Meldepflicht nicht nachgekommen sind, ruhen, und die Vermögensrechte verwirken. Die Eintragung ins Aktienbuch können die ehemaligen Inhaberaktionäre nur noch gerichtlich bis zum 1. November 2024 auf eigene Kosten verlangen. Hierfür bedürfen sie die Zustimmung der Gesellschaft und müssen den Nachweis der Aktionärseigenschaft erbringen.

Sofern ein Aktionär bis zum 1. November 2024 weder der Aufforderung des Verwaltungsrates zur Meldung nach noch beim Gericht seine Eintragung in das Aktienbuch beantragt, werden die ehemaligen Inhaberaktien von Gesetzes wegen nichtig. Die Aktionäre verlieren ihre mit den Aktien verbundenen Rechte. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien der Gesellschaft ersetzt.

Der ehemalige Inhaberaktionär kann dann gegenüber der Gesellschaft bloss noch eine Entschädigung geltend machen, wenn er seine Aktionärseigenschaft belegen und sich vom Verschuldensvorwurf der Fristversäumung befreien kann. Dies hat er zeitlich innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Nichtigkeit der ehemaligen Inhaberaktien zu machen. Die Entschädigung entspricht dabei dem wirklichen Wert der Aktien zum Zeitpunkt ihrer Umwandlung. Ist der wirkliche Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs tiefer als zum Zeitpunkt ihrer Umwandlung, so schuldet die Gesellschaft diesen tieferen Wert.

Bei Verletzung droht Busse

Die Nichterfüllung der Meldepflichten bringt strafrechtliche Konsequenzen mit sich. Bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflichten der wirtschaftlich berechtigten Person droht eine Busse von bis zu CHF 10'000.--. Die Sanktion gilt für Aktionäre, Gesellschafter, Mitglieder des Verwaltungsrats (AG), die Geschäftsführer (GmbH), die Verwaltung (Genossenschaft).

Weiter kann gegenüber der Gesellschaft bei Nichterfüllung der Meldepflichten auch ein Verfahren wegen Organisationsmängeln eröffnet werden. Dies kann (bei Untätigkeit) schliesslich zur Auflösung der Gesellschaft führen.

Handlungsmöglichkeiten

Gesellschaften, die noch über Inhaberaktien verfügen wird empfohlen, dass sie zeitnah eine Umwandlung vornehmen sollten. Aufgrund des „Sanktionenregimes" sollten sowohl Aktionäre wie auch die Gesellschaften darauf achten, ihrer Meldepflicht bzw. Aktienbuchführungspflicht ordnungsgemäss nachzukommen.

Kontakt: Alexander Pfeiffer, MLaw, Rechtsanwalt

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